Die 1. BImSchV enthält Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen, um den Ausstoß von Luftschadstoffen zu reduzieren.
Von den Regeln für bestehende und für neue Holzfeuerungsanlagen profitieren vor allem jene Städte, deren Atemluft zu viel Feinstaub enthält. Es geht darum, den Tagesgrenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub beziehungsweise PM10 pro Kubikmeter Luft (µg/m³) einzuhalten. Dieser Grenzwert darf nach EU-Recht an höchstens 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Außerdem darf der über ein Kalenderjahr gemittelte PM10-Wert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden. Für PM2.5 gilt seit 2015 ein Grenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittel … Quelle und weitere Informationen siehe hier!
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie Kachelöfen oder Heizkamine, mussten vor 2010 keine konkreten Emissionsanforderungen erfüllen, weil sie in der Regel eine Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt haben. Die neue 1. BImSchV sieht für diese Geräte eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen unabhängig der vom Hersteller angegebenen Nennwärmeleistung vor. Bei dieser Typprüfung wird gemessen, ob eine Feuerungsanlage auf dem Prüfstand die anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid, sowie den Mindestwirkungsgrad einhalten kann. Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 neu errichtet wurden, mussten die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 nachweisen. Seit 1. Januar 2015 müssen neue Anlagen die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten.
Quelle und weitere Informationen:
Bundesministerium für Umwelt und Naturschutz
Bundesministerium der Justiz: